Körperschaft des öffentlichen Rechts

Informationen

Hier finden Sie Antworten auf die meistgestellten Fragen sowie Informationen zu
wichtigen Themen und Terminen.

Termine

Mitgliederversammlung 2025

Einladung zur Mitgliederversammlung 2025

Veröffentlichung Erhöhung Rentenbemessungsgrundlage sowie der laufenden Renten zum 01.01.2025

Themen

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mitglieder, die in einem anwaltlichen Angestelltenverhältnis tätig sind, können sich aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.

Ab dem 01.01.2023 ist der Befreiungsantrag ausschließlich elektronisch zu stellen. Den dazugehörigen Link finden Sie auf unserer Homepage im Servicebereich unter Links.

Anlageverordnung

Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 DSGVO

Informationen zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Lexikon der Altersversorgung

A

ABV

Die Arbeitsgemeinschaft berufständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) ist die Spitzenorganisation der 89 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure).

Die Aufgabe der ABV ist es, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren, zu fördern und zu vertreten.

Mehr erfahren

Altersrente

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern in erster Linie eine lebenslange Altersrente. Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.

B

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutsche Rentenversicherung Bund

Angestellte Mitglieder des Versorgungswerks haben das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Deutsche Rentenversicherung Bund befreien zu lassen, um nicht doppelt Beiträge sowohl an das Versorgungswerk als auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund entrichten zu müssen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Angestelltentätigkeit beim Versorgungswerk eingehen, wenn die Befreiung rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gewährt werden soll. Um die Befreiungsmöglichkeit zu erhalten, muss die Höhe der Beiträge an das Versorgungswerk für angestellte Mitglieder der Höhe der Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechen.

E

Eingetragene Lebenspartner

Im Versorgungswerk erhalten gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner dieselben Leistungen wie Ehepartner.

H

Hinterbliebenenrente

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt beim Versorgungswerk 60 v. H., die Waisenrente bei Halbwaisen 10 v. H., bei Vollwaisen 20 v. H. der Rente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes bezog oder bezogen hätte, wenn in diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente festgestellt oder Altersrente gewährt worden wäre.

Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monats gewährt und enden mit dem Ablauf des Sterbemonats des Hinterbliebenen oder mit dem Ablauf des Monats der Vollendung des betreffenden Lebensjahres.

K

Kapitalabfindung

Bei Wiederheirat des Hinterbliebenen endet die Zahlung einer Hinterbliebenenrente durch das Versorgungswerk. Zum Ausgleich erhält der Hinterbliebene auf Antrag vom Versorgungswerk eine Kapitalabfindung.

Kapitaldeckung

Das Versorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren (im Gegensatz zum Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung). Die vom Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft geleisteten Beiträge bilden einen Kapitalstock, der später zusammen mit den daraus erwirtschafteten Kapitalerträgen für die Leistungen zur Verfügung steht. Dadurch ist das Versorgungswerk weniger von der demographischen Entwicklung beeinflusst als die gesetzliche Rentenversicherung. Dafür ist das Versorgungswerk stark abhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte: Je höher die am Kapitalmarkt erzielbare Rendite, desto höher sind die Leistungen des Versorgungswerks. Langfristig sinkende Kapitalmarktrenditen führen unvermeidlich zu einem sinkenden Leistungsniveau des Versorgungswerks, z.B. zu geringeren jährlichen Leistungserhöhungen.

Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, die nach der Geburt eines Kindes mit dem durchschnittlichen Beitrag aller gesetzlich Rentenversicherten bewertet werden, ohne dass von den betroffenen Frauen während dieser Zeit Beiträge gezahlt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung betragen die Kindererziehungszeiten 3 Jahre pro Kind für alle nach dem 1.1.1992 geborenen Kinder, 1 Jahr pro Kind für alle davor geborenen Kinder. Auch alle Mitglieder des Versorgungswerks haben Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anrechnung der oben genannten Kindererziehungszeiten, da das Versorgungswerk keine entsprechende Leistung gewährt. Wenn durch die Kindererziehungszeiten allein die Mindestbeitragszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht wird, kann das Versorgungswerkmitglied nach §208 SGB VI die fehlenden Beitragsjahre nachzahlen.

L

Leistungen des Versorgungswerks

Nach Entrichtung des ersten Versorgungsbeitrages besteht ein Rechtsanspruch auf alle Leistungen, die das Versorgungswerk gewährt. Neben der wichtigsten Leistungsart, der Altersrente, gehören dazu Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente sowie Kapitalabfindung und Sterbegeld. Darüber hinaus gewährt das Versorgungswerk allerdings ohne Rechtsanspruch Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

N

Nachversicherung

Wer aus dem Dienstverhältnis als Beamter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder aus beamtenähnlichen Dienstverhältnissen ausscheidet und Pflichtmitglied des Versorgungswerks wird, hat Anspruch auf Nachversicherung beim Versorgungswerk, d.h. der Dienstherr zahlt für die Dauer des Dienstverhältnisses Beiträge beim Versorgungswerk nach. Die Nachversicherung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis beantragt werden.

Nettoverzinsung

Das Versorgungswerk gibt die in jedem Jahr erzielte Nettoverzinsung als Kennzahl bekannt. Die Nettoverzinsung beinhaltet neben den laufenden Kapitalanlageerträgen des Versorgungswerks abzüglich der laufenden Kapitalanlageaufwendungen auch Sondereffekte wie Abschreibungen, Zuschreibungen und Abgangsgewinne, gibt also das insgesamt durch die Kapitalanlage erzielte Jahresergebnis an. Durch die Einbeziehung der Sondereffekte schwankt die Nettoverzinsung naturgemäß von Jahr zu Jahr. Nicht enthalten in der Nettoverzinsung ist die Veränderung der stillen Reserven, die durch Wertsteigerungen von Kapitalanlagen seit ihrer Anschaffung entstanden sind.

S

Sterbegeld

Beim Tode eines Mitgliedes des Versorgungswerkes oder beim Tode eines Rentenempfängers, der Mitglied des Versorgungswerkes war, wird den Erben ein Sterbegeld gewährt. Das Sterbegeld beträgt EUR 1.534,00, wenn das Mitglied eine durchschnittliche jährliche Steigerungszahl von 2 erworben hat; bei geringerer oder höherer durchschnittlicher Steigerungszahl verändert sich der Betrag entsprechend. Das Sterbegeld beträgt höchstens drei Monatsrenten.

Sterbetafeln

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat die renommierte Firma Heubeck, deren Sterbetafeln auch von den betrieblichen Pensionskassen verwendet werden, beauftragt, Sterbetafeln für die rund 700.000 Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, d.h. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Die von Heubeck in 2007 herausgegebenen Sterbetafeln beruhen auf den tatsächlichen Sterbefällen aller Versorgungswerke in den letzten Jahren. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Berufsgruppen wurde nicht getroffen, da für die statistische Relevanz eine gewisse Größe der Grundgesamtheit erforderlich ist. Die genannten Berufsgruppen haben vermutlich eine ähnliche Lebenserwartung, da Bildungs- und Einkommensniveau und Arbeitsbelastung bei ihnen ähnlich sind.

Nach diesen Sterbetafeln liegt die Lebenserwartung der Mitglieder berufständischer Versorgungswerke um mehrere Jahre über der Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung und steigt mit jedem Geburtsjahr um mehr als einen Monat an. Da keine Abschwächung des Trends zur längeren Lebenserwartung erkennbar ist, wurden erstmals sogenannte Generationentafeln erstellt, die für unterschiedliche Geburtsjahrgänge unterschiedliche Lebenserwartungen beinhalten. Damit ergibt sich insbesondere für die jüngeren Mitglieder ein gravierender Anstieg der Lebenserwartung gegenüber den bisher vom Versorgungswerk verwendeten Sterbetafeln.

V

Versorgungsausgleich

Nach dem ab dem 1.9.2009 gültigen Versorgungsausgleichsgesetz wird im Falle einer Ehescheidung jede von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Geschiedene Ehegatten von Mitgliedern des Versorgungswerkes erhalten also selbst Ansprüche an das Versorgungswerk. Sind sie nicht selbst Rechtsanwälte, so beschränkt sich ihr Anspruch auf die Altersrente. Zum Ausgleich für den Wegfall von satzungsgemäßen Leistungen für Mitglieder erhalten sie einen Zuschlag auf die Altersrente.

W

Witwenrente

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt beim Versorgungswerk 60 v. H. der Rente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes bezog oder bezogen hätte, wenn in diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente festgestellt oder Altersrente gewährt worden wäre.

Z

Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen

Einem Mitglied des Versorgungswerkes kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten erforderlicher und besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn durch diese Rehabilitationsmaßnahmen seine Berufsfähigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich verbessert oder wiederhergestellt werden kann.