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Hier stehen Ihnen das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein und unsere Satzung zum Download bereit.

Rechtsanwaltsversorgungsgesetz SL-H

Historie

Satzung 

Satzungsänderungen Juni 2022

Bekanntmachungen:

Genehmigungen der von der Mitgliederversammlung am 15.06.2022 beschlossenen Satzungsänderungen

 

Rechtsanwaltsversorgungswerke

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die klassischen kammerfähigen freien Berufe – so auch für die Rechtsanwälte – die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen. Nach Gründung des ersten eigenständigen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Niedersachsen im Jahre 1982 gibt es heute in allen – auch den neuen Bundesländern – Rechtsanwaltsversorgungswerke.

Als öffentlich rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen „eigener Art" – klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen – beruhen sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gemäß Art. 70 GG. Sie sind eigene Einrichtungen der Anwaltschaft, die diese in eigener Verantwortung und ohne Zuschüsse von Staat oder Dritten selbst verwaltet. Der Staat übt lediglich die notwendige Aufsicht aus. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht Sozialversicherungen im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG.

Versorgungswerke beschränken sich auf einen Kernbestand des Versorgungsauftrages, nämlich die Versorgung für Alter, Hinterbliebene und Berufsunfähigkeit.