Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, die nach der Geburt eines Kindes mit dem durchschnittlichen Beitrag aller gesetzlich Rentenversicherten bewertet werden, ohne dass von den betroffenen Frauen während dieser Zeit Beiträge gezahlt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung betragen die Kindererziehungszeiten 3 Jahre pro Kind für alle nach dem 1.1.1992 geborenen Kinder, 1 Jahr pro Kind für alle davor geborenen Kinder. Auch alle Mitglieder des Versorgungswerks haben Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anrechnung der oben genannten Kindererziehungszeiten, da das Versorgungswerk keine entsprechende Leistung gewährt. Wenn durch die Kindererziehungszeiten allein die Mindestbeitragszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht wird, kann das Versorgungswerkmitglied nach §208 SGB VI die fehlenden Beitragsjahre nachzahlen.

Zuletzt aktualisiert am 2013-09-13 von Sarah Timmsen.

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