| Rechtsanwaltsversorgungswerke
Berufsständische
Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die klassischen kammerfähigen
freien Berufe - so auch für die Rechtsanwälte - die Pflichtversorgung
bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
sicherstellen. Nach Gründung des ersten eigenständigen Versorgungswerkes
für Rechtsanwälte in Niedersachsen im Jahre 1982 gibt es heute
in allen - auch den neuen Bundesländern - Rechtsanwaltsversorgungswerke.
Als
öffentlich rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen „eigener
Art" - klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen - beruhen
sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gemäß Art. 70
GG. Sie sind eigene Einrichtungen der Anwaltschaft, die diese in eigener
Verantwortung und ohne Zuschüsse von Staat oder Dritten selbst
verwaltet. Der Staat übt lediglich die notwendige Aufsicht aus.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht Sozialversicherungen
im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG.
Versorgungswerke
beschränken sich auf einen Kernbestand des Versorgungsauftrages,
nämlich die Versorgung für Alter, Hinterbliebene und Berufsunfähigkeit.
Auf
den ersten Blick mag die mit der Zulassung zur Anwaltschaft verbundene
„Zwangsmitgliedschaft" in dem jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerk
befremdlich erscheinen. Sie ist aber notwendig, um den Versorgungsauftrag
zu erfüllen und verfassungsrechtlich unbedenklich. *
Darüber
hinaus ist die Pflichtmitgliedschaft unabdingbare Voraussetzung für
die Befreiung der im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwälte
bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB). Mit der
Zulassung zur Anwaltschaft wird auch der im Angestelltenverhältnis
tätige Rechtsanwalt - zwangsläufig - Mitglied des für
ihn zuständigen Rechtsanwaltsversorgungswerkes und hat damit die
Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der DRB befreien
zu lassen. Unterlässt er es, den Befreiungsantrag bei der DRB zu
stellen, führt dies dazu, dass sich der Berufsanfänger als
Pflichtmitglied in beiden Systemen (Versorgungswerk und DRB) wiederfindet.
Ein Umstand, der nur in wenigen Fällen zweckmäßig sein
dürfte.
Scheiden
Beamte aus dem Beamtenverhältnis aus, so ist der Dienstherr für
den Fall, dass der ausgeschiedene Beamte in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
übertritt, verpflichtet, den für die Altersversorgung vorgesehenen
Betrag für die Zeit der Beschäftigung als Beamter nachzuzahlen.
Das führt bei jedem Referendar zu einem nicht unerheblichen Nachversicherungsbeitrag.
Dieser kann auf das Versorgungswerk - bei fristgerechtem Antrag an den
Dienstherrn - übertragen werden.
Die
Einrichtung der Pflichtmitgliedschaft entspricht auch dem Anliegen der
Anwaltschaft es zu verhindern, das unversorgte Angehörige der Berufsgruppe
im Alter oder bei Invalidität möglicherweise der Sozialhilfe
anheimfallen oder gar unversorgte Witwen und Waisen hinterlassen. Ausnahmen
von der Pflichtmitgliedschaft gibt es nur für engbegrenzte Personenkreise,
bei denen eine andere gleichwertige Versorgung nachgewiesen ist.
Mit
dem Ende der Kammerzulassung endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk,
die regelmäßig dann aber als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt
werden kann.
Mit
der Mitgliedschaft beginnt die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen,
die einkommensbezogen ermittelt werden. Die einzelnen Satzungen der
Versorgungswerke sehen entweder streng einkommensabhängige Beiträge,
die am Anfang der Selbständigkeit auch zu einer Beitragsfreiheit
führen können, vor oder aber einen Mindestbeitrag, um wenigstens
eine minimale Versorgung des Mitgliedes sicherzustellen. Wer es sich
leisten kann, kann auf Antrag zusätzliche Beiträge bis höchstens
13/10 der sich aus des Beitragsbemessungsgrenze der DRB ergebenden Regelpflichtbeitrages
zahlen.
Die
Anwartschaften auf Leistungen richten sich nach den Beitragszeiten und
der Höhe der gezahlten Beiträge. Dies gilt jedoch nicht für
die Berufsunfähigkeitsrente. Hier wird das auch schon in jungen
Jahren berufsunfähig werdende Mitglied so gestellt, als hätte
es den bisherigen Beitrag bis zum 55. Lebensjahr weitergezahlt.
Grundsätzlich
werden die Leistungen des Versorgungswerkes aus den gezahlten Beiträgen
und den erwirtschafteten Erträgen des angesammelten Vermögens
gezahlt. Die sinnvolle und seriöse Anlagepolitik der Rechtsanwaltsversorgungswerke
die, wie bereits erwähnt, staatlicher Kontrolle unterliegt, ist
für den Erfolg des einzelnen Versorgungswerkes und damit direkt
für die nachfolgenden Leistungsarten mit verantwortlich:
a) Die Altersrente setzt im allgemeinen fünf Jahre
Beitragszahlung voraus. Sie wird regelmäßig mit Vollendung
des 65. Lebensjahres fällig. Sie kann mit Zu- oder Abschlägen
auf das Erreichen des 68. Lebensjahres hinausgeschoben bzw. auf das
60. Lebensjahr vorgezogen werden.
b) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit setzt im
allgemeinen keine Wartezeit, sondern nur die Zahlung eines oder weniger
Beiträge voraus. Sie erfordert aber (von Fällen vorübergehender
Berufsunfähigkeit abgesehen) die vollständige Aufgabe des
Berufs mit Rückgabe der Zulassung.
c) Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Vollwaisen-
und Halbwaisenrenten) werden gezahlt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt
des Todes selbst Anspruch oder Anwartschaft auf Altersruhegeld oder
Berufsunfähigkeitsrente hatte. Witwen-/Witwerrenten betragen im
allgemeinen 60 %, Vollwaisenrenten 20 % und Halbwaisenrenten 10 % der
Mitgliedsrente.
d) Einige Versorgungswerke sehen die Zahlung von Sterbegeldern
und Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen vor.
e) Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk aus,
ohne die Mitgliedschaft fortzusetzen, werden Teile des bisher gezahlten
Beitrages nach Abzug eines Anteiles für das bisher getragene Risiko
erstattet. Der damit verbundene Verlust aller Anwartschaften lässt
ein solches Vorgehen in vielen Fällen allerdings nicht empfehlenswert
erscheinen.
*BVerfGE10,354
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