SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERSORGUNGSWERK FÜR RECHTSANWÄLTE

KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

   


Rechtsanwaltsversorgungswerke

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die klassischen kammerfähigen freien Berufe - so auch für die Rechtsanwälte - die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen. Nach Gründung des ersten eigenständigen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Niedersachsen im Jahre 1982 gibt es heute in allen - auch den neuen Bundesländern - Rechtsanwaltsversorgungswerke.

Als öffentlich rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen „eigener Art" - klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen - beruhen sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gemäß Art. 70 GG. Sie sind eigene Einrichtungen der Anwaltschaft, die diese in eigener Verantwortung und ohne Zuschüsse von Staat oder Dritten selbst verwaltet. Der Staat übt lediglich die notwendige Aufsicht aus. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht Sozialversicherungen im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG.

Versorgungswerke beschränken sich auf einen Kernbestand des Versorgungsauftrages, nämlich die Versorgung für Alter, Hinterbliebene und Berufsunfähigkeit.

Auf den ersten Blick mag die mit der Zulassung zur Anwaltschaft verbundene „Zwangsmitgliedschaft" in dem jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerk befremdlich erscheinen. Sie ist aber notwendig, um den Versorgungsauftrag zu erfüllen und verfassungsrechtlich unbedenklich. *

Darüber hinaus ist die Pflichtmitgliedschaft unabdingbare Voraussetzung für die Befreiung der im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwälte bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB). Mit der Zulassung zur Anwaltschaft wird auch der im Angestelltenverhältnis tätige Rechtsanwalt - zwangsläufig - Mitglied des für ihn zuständigen Rechtsanwaltsversorgungswerkes und hat damit die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der DRB befreien zu lassen. Unterlässt er es, den Befreiungsantrag bei der DRB zu stellen, führt dies dazu, dass sich der Berufsanfänger als Pflichtmitglied in beiden Systemen (Versorgungswerk und DRB) wiederfindet. Ein Umstand, der nur in wenigen Fällen zweckmäßig sein dürfte.

Scheiden Beamte aus dem Beamtenverhältnis aus, so ist der Dienstherr für den Fall, dass der ausgeschiedene Beamte in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis übertritt, verpflichtet, den für die Altersversorgung vorgesehenen Betrag für die Zeit der Beschäftigung als Beamter nachzuzahlen. Das führt bei jedem Referendar zu einem nicht unerheblichen Nachversicherungsbeitrag. Dieser kann auf das Versorgungswerk - bei fristgerechtem Antrag an den Dienstherrn - übertragen werden.

Die Einrichtung der Pflichtmitgliedschaft entspricht auch dem Anliegen der Anwaltschaft es zu verhindern, das unversorgte Angehörige der Berufsgruppe im Alter oder bei Invalidität möglicherweise der Sozialhilfe anheimfallen oder gar unversorgte Witwen und Waisen hinterlassen. Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft gibt es nur für engbegrenzte Personenkreise, bei denen eine andere gleichwertige Versorgung nachgewiesen ist.

Mit dem Ende der Kammerzulassung endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die regelmäßig dann aber als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden kann.

Mit der Mitgliedschaft beginnt die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, die einkommensbezogen ermittelt werden. Die einzelnen Satzungen der Versorgungswerke sehen entweder streng einkommensabhängige Beiträge, die am Anfang der Selbständigkeit auch zu einer Beitragsfreiheit führen können, vor oder aber einen Mindestbeitrag, um wenigstens eine minimale Versorgung des Mitgliedes sicherzustellen. Wer es sich leisten kann, kann auf Antrag zusätzliche Beiträge bis höchstens 13/10 der sich aus des Beitragsbemessungsgrenze der DRB ergebenden Regelpflichtbeitrages zahlen.

Die Anwartschaften auf Leistungen richten sich nach den Beitragszeiten und der Höhe der gezahlten Beiträge. Dies gilt jedoch nicht für die Berufsunfähigkeitsrente. Hier wird das auch schon in jungen Jahren berufsunfähig werdende Mitglied so gestellt, als hätte es den bisherigen Beitrag bis zum 55. Lebensjahr weitergezahlt.

Grundsätzlich werden die Leistungen des Versorgungswerkes aus den gezahlten Beiträgen und den erwirtschafteten Erträgen des angesammelten Vermögens gezahlt. Die sinnvolle und seriöse Anlagepolitik der Rechtsanwaltsversorgungswerke die, wie bereits erwähnt, staatlicher Kontrolle unterliegt, ist für den Erfolg des einzelnen Versorgungswerkes und damit direkt für die nachfolgenden Leistungsarten mit verantwortlich:
a) Die Altersrente setzt im allgemeinen fünf Jahre Beitragszahlung voraus. Sie wird regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres fällig. Sie kann mit Zu- oder Abschlägen auf das Erreichen des 68. Lebensjahres hinausgeschoben bzw. auf das 60. Lebensjahr vorgezogen werden.
b) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit setzt im allgemeinen keine Wartezeit, sondern nur die Zahlung eines oder weniger Beiträge voraus. Sie erfordert aber (von Fällen vorübergehender Berufsunfähigkeit abgesehen) die vollständige Aufgabe des Berufs mit Rückgabe der Zulassung.
c) Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Vollwaisen- und Halbwaisenrenten) werden gezahlt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt des Todes selbst Anspruch oder Anwartschaft auf Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente hatte. Witwen-/Witwerrenten betragen im allgemeinen 60 %, Vollwaisenrenten 20 % und Halbwaisenrenten 10 % der Mitgliedsrente.
d) Einige Versorgungswerke sehen die Zahlung von Sterbegeldern und Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen vor.
e) Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk aus, ohne die Mitgliedschaft fortzusetzen, werden Teile des bisher gezahlten Beitrages nach Abzug eines Anteiles für das bisher getragene Risiko erstattet. Der damit verbundene Verlust aller Anwartschaften lässt ein solches Vorgehen in vielen Fällen allerdings nicht empfehlenswert erscheinen.

*BVerfGE10,354

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